RECHTLICHES

Helmut Seitz GmbH

Auszug aus der Richtline 74/483/EWG i.d. Fassung 87/354:


6.15. Anbringung der Kennzeichenschilder


6.15.1.
Vom Fahrzeughersteller gelieferte Einrichtungen zur Anbringung von
Kennzeichenschildern müssen den Vorschriften nach 5.4 dieses
Anhangs entsprechen, wenn sie im Falle der Anbringung eines
Kennzeichenschildes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des
Fahrzeugherstellers von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser
berührbar sind.


5.4.
Kein vorstehender Teil der Außenfläche des Fahrzeugs darf einen
Abrundungsradius unter 2,5 mm aufweisen.
Diese Bestimmung gilt nicht für vorstehende Teile der Außenfläche mit
einem Vorsprung von weniger als 5 mm; die nach außen gerichteten
Kanten solcher Teile müssen jedoch gebrochen sein, es sei denn, diese
Teile ergeben Vorsprünge von weniger als 1,5 mm.

Auszug aus § 16 FZV (Stand 19.03.2009):


FZV – Fahrzeug Zulassungs- Verordnung
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten


(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EGTypgenehmigung,
nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten
in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf
weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bleibt unberührt.


(2) (gekürzt)


(3) (gekürzt)


(4) (gekürzt)

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung
mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie
brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit
Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach
Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter
darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.


(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden
keine Anwendung.

Auszug aus § 10 FZV (Stand 19.03.2009):


FZV – Fahrzeug Zulassungs- Verordnung
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen


(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer
Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein
Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1
bleiben unberührt.


(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt
sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen
versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung
nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und
Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern,
Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder
müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996,
entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen;
…(gekürzt)


(3) (gekürzt)


(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten
nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer
Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung
dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit
ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.


(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs
vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt
die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die
Anbringung an deren Rückseite.