ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 30.03.2026
Geltung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
- Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Die Wirksamkeit mündlicher Abreden erfordert in jedem Fall eine unverzügliche schriftliche Bestätigung.
Bleibt diese aus, gilt die mündliche Abrede als nicht getroffen. - Allen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, sowie
unseren Bestellungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. - Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Geschäftspartners erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen. - Hinweise auf unsere AGB erfolgen deutlich erkennbar in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vertragsdokumenten.
II. Vertragsschluss, Vorbehalte
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform.
Der Vorrang individueller Abreden – auch mündlich – bleibt unberührt (§ 305b BGB). - Aufträge werden erst bindend, wenn sie von uns bestätigt oder die Lieferung/Leistung ausgeführt wird.
- Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Geschäftspartner zumutbar sind.
Teillieferungen sowie Mehr-/Minderlieferungen bis zu 10 % bei individualisierter Ware bleiben vorbehalten
und werden proportional abgerechnet. - Auf Abruf bestellte Ware ist – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
- Unsere Angaben in Prospekten, Preislisten, Anzeigen, Katalogen und Online-Auftritten sind unverbindlich;
Maße und Gewichte sind Circa-Angaben; Abbildungen können vom Produkt abweichen.
Unsere Angaben sind Beschreibungen/Kennzeichnungen und keine Beschaffenheitsgarantien. - Produktionsbedingte Maß-, Gewichts- und Materialabweichungen sowie geringfügige Farbtonabweichungen
bleiben vorbehalten; deutlichere Abweichungen auf nicht-weißen Untergründen oder bei Digitaldrucken
sind produktionsbedingt möglich.
III. Preise, Versand, Verpackung
- Für Einzelaufträge gilt der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarte Preis für die gesamte Auftragsabwicklung.
- Bei Abrufaufträgen gilt der Preis zum Zeitpunkt des jeweiligen Abrufs der Lieferung.
Sofern zwischen Auftragserteilung und Abruf eine Preisänderung eingetreten ist, die auf nachweisbaren Kostensteigerungen
in der Beschaffung, Produktion oder Logistik beruht, ist die Helmut Seitz GmbH berechtigt, den geänderten Preis anzuwenden.
Eine solche Preisänderung ist dem Geschäftspartner schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Abruftermin mitzuteilen. - Im Fall einer Preisänderung nach Ziffer 2 hat der Geschäftspartner das Recht, die betroffene Lieferung innerhalb der
4-Wochen-Frist zum bisherigen Preis abzurufen, sofern der nächstmögliche Fertigungstermin dies zulässt.
Erfolgt der Abruf nach Ablauf dieser Frist, gilt der neue Preis. - Preissenkungen, die auf rückläufigen Kosten beruhen, werden von der Helmut Seitz GmbH in gleicher Weise weitergegeben.
- Alle Preise verstehen sich in Euro je Stück, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Werk, unversichert.
Beim Versendungskauf fällt eine Versandkostenpauschale inkl. Verpackung an;
Verpackungsmaterial ist vom Geschäftspartner zu entsorgen, sofern gesetzlich zulässig.
Sofern Verkaufsverpackungen bereitgestellt werden, werden die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG),
einschließlich etwaiger Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Datenmeldepflichten durch den jeweils
Verantwortlichen erfüllt; die Rollenverteilung (Erstinverkehrbringer) wird vertraglich bestimmt.
Bei Export trägt der Geschäftspartner die jeweils gültigen Einfuhrsteuern und Gebühren.
IV. Lieferzeit und Lieferverzögerung
- Liefertermine/-fristen sind Circa-Angaben, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
- Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung der Helmut Seitz GmbH und nach Klärung
aller technischen/kaufmännischen Fragen; bei vereinbarter Vorkasse mit Zahlungseingang. - Bei Überschreitung eines unverbindlichen Termins kann der Geschäftspartner frühestens sechs Wochen nach Fälligkeit
zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist
gerät die Helmut Seitz GmbH in Lieferverzug. Bei verbindlichen Terminen bedarf es keiner Fristsetzung.
Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Geschäftspartner hinsichtlich
der nicht versandbereiten Mengen/Leistungen zurücktreten. - Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten; absehbare Verzögerungen teilt die Helmut Seitz GmbH unverzüglich mit.
- Höhere Gewalt: Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Helmut Seitz GmbH, die die Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen (u.a. Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Streiks/Aussperrungen,
erhebliche Lieferkettenstörungen, Energie-/Rohstoffmangel), verlängern Lieferfristen angemessen.
Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, können beide Parteien ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten;
wird die Leistung unmöglich oder unzumutbar, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
V. Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des Auslieferungslagers der Helmut Seitz GmbH auf den Geschäftspartner über.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang
der Anzeige der Versandbereitschaft über; er trägt die Lagerkosten.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Helmut Seitz GmbH (Vorbehaltsware).
- Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
verarbeiten und veräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er der Helmut Seitz GmbH in Höhe der
Gesamtrechnung im Voraus ab; die Helmut Seitz GmbH nimmt die Abtretung an. - Der Geschäftspartner bleibt bis Widerruf zur Einziehung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
- Der Geschäftspartner erteilt die zur Geltendmachung der Rechte der Helmut Seitz GmbH erforderlichen
Auskünfte und händigt Unterlagen aus. - Bei vertragswidrigem Verhalten – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Helmut Seitz GmbH zum Rücktritt und
zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt; der Geschäftspartner trägt die Rücksendekosten.
VII. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen netto zur Zahlung fällig; Zahlungen erfolgen mit befreiender Wirkung
ausschließlich an die Helmut Seitz GmbH in Euro. - Bei Zahlungsverzug schuldet der Geschäftspartner Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe; pauschale Verzugskosten
in Höhe von 40 EUR können geltend gemacht werden. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten. - Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. - Werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners erheblich beeinträchtigen
(z.B. fruchtlose Zwangsvollstreckung, Abgabe der Vermögensauskunft, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
werden sämtliche Forderungen sofort fällig; weitere Lieferungen darf die Helmut Seitz GmbH von Vorkasse
oder geeigneten Sicherheiten abhängig machen. - Der Geschäftspartner erklärt sich mit der Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten
einverstanden, soweit gesetzlich zulässig. - Die Abtretung von Forderungen gegen die Helmut Seitz GmbH bedarf deren vorheriger Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.
VIII. Mängelansprüche (Gewährleistung)
- Gewährleistungsrechte setzen die ordnungsgemäße Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB voraus.
Vor Rücksendungen ist die Zustimmung der Helmut Seitz GmbH einzuholen. - Offenkundig mangelhafte Ware darf nur nach Rücksprache weitergegeben werden.
Bringt der Geschäftspartner gerügte Ware in Verkehr und vereitelt oder erschwert dadurch die Nacherfüllung
unzumutbar, können Gewährleistungsrechte insoweit entfallen. - Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
- Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für:
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 a) BGB);
- Schadensersatzansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung (§ 309 Nr. 7 b) BGB);
- Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- Ansprüche im Rahmen des Lieferantenrückgriffs gemäß §§ 445a, 445b BGB.
Für die in lit. a.– d. genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel vor und wurde fristgerecht gerügt, leistet die Helmut Seitz GmbH
nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; ihr ist Gelegenheit zur Nacherfüllung
binnen angemessener Frist zu geben. Rückgriffsrechte bleiben unberührt. - Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit
oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung/Verschleiß sowie Schäden nach
Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Reinigungsmittel oder
besonderer äußerer Einflüsse, die nicht vorausgesetzt waren. - Zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten)
trägt die Helmut Seitz GmbH nach Maßgabe des § 439 BGB; Einwände wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 439 Abs. 4 BGB)
bleiben vorbehalten. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten (§ 439 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt. - Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen die Helmut Seitz GmbH bestehen im gesetzlichen Umfang;
darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen mit Abnehmern begründen keine weitergehenden Ansprüche
gegen die Helmut Seitz GmbH.
IX. Garantie
- Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB besteht nur, wenn sie ausdrücklich und in Textform für den jeweiligen Artikel
zugesagt wurde. Angaben in Dokumentationen, Prospekt- oder Projektbeschreibungen begründen keine Garantie. - Der Umfang der Garantie ergibt sich aus der jeweiligen Garantieerklärung; gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
- Voraussetzung einer Garantieleistung ist die kostenfreie Übersendung der Ware an die Helmut Seitz GmbH sowie, dass
die Prüfung einen erheblichen, nicht auf unsachgemäße Montage/Lagerung/Verwendung, Vernachlässigung, Unfall oder
regulären Verschleiß zurückzuführenden Mangel ergibt.
X. Haftung
- Die Helmut Seitz GmbH hält dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zum Schutz vor Schadsoftware vor.
Bei Schäden, die trotz Einhaltung dieser Maßnahmen entstehen, ist die Haftung nach Ziffer 3 ausgeschlossen; Ziffer 1 bleibt unberührt. - Die Helmut Seitz GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie
nach dem Produkthaftungsgesetz. - Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Helmut Seitz GmbH
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. - Im Übrigen ist die Haftung der Helmut Seitz GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung der Helmut Seitz GmbH bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
je Schadensfall auf das Fünffache der vereinbarten Auftragssumme begrenzt; dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis
eines höheren vertragstypischen Schadens vorbehalten. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1.
XI. Auftragsrücktritt und Entschädigung
- Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit der Rücktritt auf einem von der Helmut Seitz GmbH zu vertretender Umstand beruht.
- Eine einseitige Abstandnahme vom Vertrag durch den Geschäftspartner ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig,
insbesondere im Rahmen eines Rücktritts nach §§ 323 ff. BGB oder einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. - Tritt der Geschäftspartner aus einem von ihm zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück oder kommt er seiner Abnahmepflicht
schuldhaft nicht nach, ist die Helmut Seitz GmbH berechtigt, den ihr entstandenen Schaden geltend zu machen.
Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wird der Schaden pauschal wie folgt berechnet:- Bei Rücktritt vor Beginn der Produktion: 15 % der Netto-Auftragssumme, mindestens jedoch 50,00 €.
- Bei Rücktritt nach Beginn der Produktion, aber vor Fertigstellung: 25 % der Netto-Auftragssumme.
- Bei Rücktritt nach vollständiger Fertigstellung der Ware: 100 % des Netto-Auftragswertes der bereits fertiggestellten Waren;
für noch nicht fertiggestellte Teilmengen gilt lit. b.
- Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden der Helmut Seitz GmbH
geringer ist als die jeweilige Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist. Der Helmut Seitz GmbH bleibt der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
XII. Verjährung
Alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Geschäftspartners aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Die verkürzte Verjährungsfrist gilt ausdrücklich nicht für:
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer sonstigen Pflichtverletzung;
- Ansprüche, für die gemäß Ziffer X.1 eine unbeschränkte Haftung gilt
(insbesondere aus Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz); - Ansprüche im Rahmen des Lieferantenrückgriffs gemäß §§ 445a, 445b BGB;
- Ansprüche wegen Mängeln an Bauwerken oder für Baustoffe, die für ein Bauwerk verwendet
worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Für die in lit. a.–f. genannten Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIII. Korrekturabzüge und Muster
- Der Geschäftspartner haftet dafür, dass durch die Ausführung seines Auftrags keine Rechte Dritter
(insb. Schutz-/Urheberrechte) verletzt werden, und stellt die Helmut Seitz GmbH von entsprechenden Ansprüchen frei. - Mit Freigabe eines von der Helmut Seitz GmbH übermittelten Korrekturabzuges oder bei Verzicht auf dessen
Übermittlung geht die Gefahr von Fehlern des Korrekturabzuges auf den Geschäftspartner über. - Der Geschäftspartner wirkt an der zeitnahen Erstellung des Korrekturabzugs mit.
Unterbleibt die Freigabe trotz angemessener Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen binnen 14 Tagen, ist die Helmut Seitz GmbH
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auf Basis des zuletzt übermittelten Stands zu produzieren.
Im Falle des Rücktritts werden die bis dahin angefallenen, nachgewiesenen Aufwendungen berechnet. - Änderungen nach Freigabe erfordern neue Reinzeichnungen/Datensätze; bis dahin entstandene Kosten werden berechnet.
XIV. Formen und Daten
Die Helmut Seitz GmbH bewahrt Formen/Daten für Nachbestellungen sorgfältig auf; die Aufbewahrungspflicht erlischt,
wenn innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine Bestellung eingeht.
- Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen/Vorrichtungen sowie Druckfilme, Lithografien, Zeichnungen, digitale Daten etc., die von der Helmut Seitz GmbH oder in deren Auftrag hergestellt werden, bleiben – auch bei anteiliger Berechnung – Eigentum der Helmut Seitz GmbH; sie werden ausschließlich für Aufträge des Geschäftspartners und zur Eigenwerbung verwendet.
- Eine Weitergabe oder andere Nutzung durch den Geschäftspartner bedarf einer gesonderten Vereinbarung;
eine Herausgabe kann gegen Erstattung der angefallenen Gesamtkosten verlangt werden.
XV. Datenschutz
- Nutzung zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; ein Widerspruchsrecht besteht jederzeit.
- Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte)
ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Helmut Seitz GmbH.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Erfüllungsort ist Friedberg (Bay.).
- Ist der Geschäftspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Augsburg; die Helmut Seitz GmbH ist auch berechtigt,
am Sitz des Geschäftspartners zu klagen. - Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).