AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.11.2019) zur Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften, sowie unseren Bestellungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

II. Vertragsschluss, Vorbehalte

1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Wirksamkeit mündlicher Abreden erfordert in jedem Fall eine unverzügliche schriftliche Bestätigung. Bleibt diese aus, gilt die mündliche Abrede als nicht getroffen.

3. Aufträge werden für die Helmut Seitz GmbH erst dann bindend, wenn diese von der Helmut Seitz GmbH schriftlich bestätigt oder ausgeliefert werden.

4. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Geschäftspartner zumutbar sind. Teillieferungen, sowie Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% Umfang von individualisierter Ware bleiben vorbehalten und werden bei Rechnungslegung berücksichtigt.

5. Wenn nicht anders vereinbart, ist auf Abruf bestellte Ware innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

6. Angaben der Helmut Seitz GmbH in Prospekten, Preislisten, Anzeigen, Katalogen, bei Internetauftritten u.ä. sind unverbindlich. Maße und Gewichtsangaben sind Circa-Angaben, Bilder können vom Produkt abweichen. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand sind Beschreibungen, bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften.

7. Wir behalten uns produktionsbedingte Maß-, Gewichts- und Materialabweichungen sowie technische Änderungen unserer Produkte vor. Bei Druck- oder Oberflächenfarben behalten wir uns geringfügige Farbtonabweichungen auf weißem Grund und deutliche Abweichungen auf nicht – weißen Untergründen oder bei Digitaldrucken vor.

8. Bei der Stornierung eines Auftrages durch den Geschäftspartner werden Stornokosten in Höhe von 25% der Auftragssumme, jedoch mindestens Euro 50,– berechnet sofern der Geschäftspartner keinen, respektive keinen geringeren oder die Helmut Seitz GmbH keinen höheren Schaden nachweist. Bereits gefertigte Ware ist im vollen Umfang zu bezahlen.

III. Preise / Frachtkosten

1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. des Abrufs der Lieferung. Bei Preisänderungen wird der Geschäftspartner schriftlich 4 Wochen vor Inkrafttreten in Kenntnis gesetzt. Der Auftraggeber hat in diesem Zeitraum die Möglichkeit, die noch ausstehende Lieferung zum nächstmöglichen Fertigungstermin zum alten Preis abzunehmen. Bei späterer Abnahme werden die neuen Preise berechnet.

2. Alle unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich anderweitiger Kennzeichnung in Euro je Stück zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unfrei ab Werk, unversichert. Beim Versendungskauf hat der Geschäftspartner zusätzlich eine Versandkostenpauschale inklusiv Verpackung zu bezahlen. Der Geschäftspartner hat Verpackungsmaterial (Transport- und Umverpackungen) selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen. Sofern Ware auf Wunsch des Geschäftspartners in Verkaufsverpackungen abgegeben wird übernimmt dieser die Pflichten als Erst-Inverkehrbringer nach der Verpackungsverordnung. Bei „Export-Geschäften“ trägt der Geschäftspartner die jeweils gültigen Einfuhrsteuern und Gebühren.

IV. Lieferzeit und Lieferverzögerung

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind Circa-Angaben und nur verbindlich, falls diese ausdrücklich als verbindlich schriftlich vereinbart sind.

2. Lieferfristen verstehen sich ab Auslieferungslager und beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Helmut Seitz GmbH und nach Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten sowie der Klärung aller technischer und kaufmännischer Fragen (z.B. die kundenseitige Freigabe des Korrekturabzuges). Falls als Zahlungsbedingungen Vorkasse vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der Zahlung auf dem Konto der Helmut Seitz GmbH.

3. Der Geschäftspartner kann die Helmut Seitz GmbH sechs Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Ablauf dieser Frist kommt die Helmut Seitz GmbH in Verzug. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

Falls die angemessene Frist von der Helmut Seitz GmbH nicht eingehalten wurde, muss der Geschäftspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Geschäftspartner hinsichtlich der Mengen oder Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit sind.

4. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Helmut Seitz GmbH sobald als möglich mit.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit oder der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten -, die außerhalb des Einflussbereichs der Helmut Seitz GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sofern die Behinderung länger als zwei Monate andauert, ist der Geschäftspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die Behinderung die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, können beide Seiten ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Geschäftspartners ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Geschäftspartner für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

V. Gefahrenübergang

1. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zum Versendungskauf. Die Gefahr geht jedoch spätestens dann auf den Geschäftspartner über, wenn die Ware das Auslieferungslager verlassen hat.

2. Hat der Geschäftspartner den Grund einer Versandverzögerung zu vertreten, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Geschäftspartner trägt in diesem Fall die Lagerkosten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Helmut Seitz GmbH (Vorbehaltsware).

2. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt der Helmut Seitz GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Gesamtrechnungsbetrages der Helmut Seitz GmbH ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Helmut Seitz GmbH nimmt die Abtretung an. Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der Forderung bis auf Widerruf ermächtigt, solange er mit seinen Zahlungen nicht im Verzug ist.

3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Helmut Seitz GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Geschäftspartner trägt die Kosten der Warenrücksendung.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto. Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an die Helmut Seitz GmbH erfolgen. Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben vollständig und nebenkostenfrei zu erfolgen.

2. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners werden Mahnkosten, sowie Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a., geltend gemacht. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich die Helmut Seitz GmbH vor.

3. Dem Geschäftspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den fälligen Ansprüchen der Helmut Seitz GmbH nicht zu. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, falls diese rechtskräftig festgestellt wurden oder von der Helmut Seitz GmbH anerkannt sind.

4. Wenn der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie zum Beispiel die Ergebnislosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Geschäftspartner, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall berechtigt (z.B. gegen Vorkasse) aber nicht verpflichtet.

5. Der Geschäftspartner erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der jeweiligen Forderung zu beurteilen.

6. Der Geschäftspartner ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, Forderungen uns gegenüber an Dritte abzutreten.

VIII. Mängelansprüche

1. Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

2. Offenkundig mangelhafte Ware darf nur nach Rücksprache des Geschäftspartners mit der Helmut Seitz GmbH weitergegeben werden. Soweit die nach § 377 HGB gerügte Ware durch den Geschäftspartner in den Verkehr gebracht wurde, entfällt der Gewährleistungsanspruch.

3. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 oder § 651 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Helmut Seitz GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Helmut Seitz GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Anderenfalls ist die Helmut Seitz GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Reinigungsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Für die fachgerechte Montage ist der Geschäftspartner selbst verantwortlich. Werden vom Geschäftspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Geschäftspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden und/oder Demontage und Montagekosten (§§ 439 Abs. 3, 445a, 475 Abs. 4 und 6 BGB).

7. Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Geschäftspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Geschäftspartners gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

IX. Garantie

1. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB besteht auf die von der Helmut Seitz GmbH gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie zu dem jeweiligen Artikel durch die Helmut Seitz GmbH bestätigt wurde. Die Angaben in Dokumentationen, in Prospekt- oder Projektbeschreibungen begründen keine Garantie.

2. Die Garantieverpflichtungen der Helmut Seitz GmbH beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Ware und darauf, diese nach eigener Wahl nachzubessern, zu ersetzen oder den Kaufpreis zu mindern. Ausdrücklich nicht erfasst werden De- / Montagekosten, Folgeschäden und sonstige Kosten.

3. Voraussetzung für die Garantie ist, dass die mangelhafte Ware an die Helmut Seitz GmbH kostenfrei zurückgesandt wird und die Überprüfung durch die Helmut Seitz GmbH die Überzeugung vermittelt, dass erhebliche Mängel vorliegen und diese nicht auf untypische oder unsachgemäße Montage, Lagerung oder Verwendung oder Vernachlässigung, Änderung, Anprall, Unfall oder reguläre Abnutzung oder Verschleiß zurückzuführen sind.

4. Auf eine Garantie ist im Übrigen der Punkt VIII dieser AGB analog anzuwenden.

X. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Helmut Seitz GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Geschäftspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Abschnitte VIII. und der nachfolgenden Ziffer 2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Helmut Seitz GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Helmut Seitz GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter oder bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Helmut Seitz GmbH haftet nicht für leicht fahrlässige oder fahrlässige Schäden, die durch Schadsoftware (Viren, Würmer, Trojaner etc.) entstehen. Um ein Infektionsrisiko zu vermeiden, nutzt die Helmut Seitz GmbH eine tagesaktuelle Anti-Virus-Software und eine Firewall. Wir empfehlen dies auch unseren Geschäftspartnern.

Bei allen Schäden haftet die Helmut Seitz GmbH höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 25.000,00 €. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Geschäftspartners – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Schadensersatzansprüche nach IX. Ziffer 2 a) bis d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen.

XII. Korrekturabzüge und Muster

1. Mit der Freigabe durch den Geschäftspartner eines von der Helmut Seitz GmbH übermittelten Korrekturabzuges, bzw. mit dem Verzicht des Geschäftspartners auf dessen Übermittlung, geht die Gefahr von Fehlern des Korrekturabzuges auf ihn über.

2. Der Geschäftspartner verpflichtet sich an einer zeitnahen Erstellung des Korrekturabzugs mitzuwirken. Sollte der Geschäftspartner länger als 14 Tage zu einem übermittelten Korrekturabzug schweigen, erklärt der Kunde hierdurch seine Auftragsstornierung mit den in Punkt II 8. genannten Folgen (Stornokosten).

3. Jede Änderung der Korrekturabzüge nach Freigabe erfordert die Anfertigung neuer Reinzeichnungen und Filme/Klischees. Sollte der Geschäftspartner nach Freigabeerklärung eine Änderung der Korrekturabzüge wünschen, stellt die Helmut Seitz GmbH die bisher entstandenen Kosten in Rechnung.

4. Der Geschäftspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Schutz- oder Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Geschäftspartner hat die Helmut Seitz GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII. Formen und Filme

1. Press-, Spritzguss- oder sonstige Formen und Vorrichtungen sowie Siebdruckfilme, Lithografien, Zeichnungen, digitale Daten etc. die im Auftrag des Geschäftspartners von der Helmut Seitz GmbH selbst oder in ihrem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden bleiben - auch wenn Sie anteilig berechnet werden - Eigentum der Helmut Seitz GmbH, werden aber ausschließlich für Aufträge des Geschäftspartners und zur Eigenwerbung der Helmut Seitz GmbH verwendet. Insbesondere bleiben alle hierfür angefertigten Skizzen, Entwürfe, digitale Daten und Konstruktionszeichnungen geistiges Eigentum der Helmut Seitz GmbH und genießen urheberechtlichen Schutz auch wenn Daten/ Grafiken des Geschäftspartners verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine andere Benutzung durch den Geschäftspartner setzt eine schriftliche Einigung zwischen der Helmut Seitz GmbH und dem Geschäftspartner voraus. Die Herausgabe kann der Geschäftspartner nur gegen Bezahlung der entstandenen Gesamtkosten verlangen.

2. Die Helmut Seitz GmbH bewahrt Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf. Sie haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Lagerung auftreten. Ihre Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Geschäftspartner innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

XIV. Datenschutz

1. Die Helmut Seitz GmbH weist darauf hin, dass alle für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten von ihr elektronisch gespeichert werden. In Einzelfällen behalten wir uns vor die Daten zur Einholung von Bonitätsinformationen zu verwenden. Gelegentlich werden diese Daten von der Helmut Seitz GmbH auch zur Eigenwerbung verwendet. Der Geschäftspartner kann der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken jederzeit formlos widersprechen.

2. Wird die Helmut Seitz GmbH durch Dritte in Anspruch genommen ist die Helmut Seitz GmbH zur Vermeidung einer Auskunftsklage berechtigt, die über den Geschäftspartner gespeicherten Daten, auch außerhalb des Rechtsweges, an den Anspruchsteller weiterzugeben.

XV. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Friedberg, Bay. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Geschäftspartners zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).